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Notartätigkeit für ausländische Bürger

Die Kanzlei verfügt über weitreichende Erfahrung mit Immobilienkäufen durch ausländische Bürger, seien sie nun in Italien ansässig oder nicht, und ist daher in der Lage, sie in jeder Phase des Kaufvorgangs zu betreuen, vom Abschluss des Vorvertrags – auch mittels Austausch von Kaufangebot und Annahme aus dem Ausland – über den Transfer der Kaufsumme, falls gewünscht, bis hin zur Unterzeichnung des abschließenden notariellen Kaufvertrags, ggf. mit Hinterlegung der Kaufsumme bis zur Überprüfung des ordnungsgemäßen Ausgangs des Vorgangs.

Notarielle Urkunden mit Beteiligung von Personen, die der italienischen Sprache nicht mächtig sind, werden unter Einbeziehung eines Dolmetschers zweisprachig verfasst; die Kanzlei arbeitet hier mit Übersetzern und Dolmetschern zusammen, die über erwiesene Erfahrung mit der Übersetzung von Rechtstexten sowie der Mitwirkung an notariellen Beurkundungen in den Sprachen Englisch, Französisch, Deutsch, Russisch und Polnisch verfügen.

Immobilienerwerb

Zunächst einmal ist festzuhalten, dass die italienische Gesetzgebung mit folgenden Einschränkungen den Immobilienerwerb durch Ausländer erlaubt:

- Ausländer ohne regulären Aufenthalt: nur wenn ein internationales Abkommen dies erlaubt oder bei Vorliegen von Reziprozität, d.h. wenn es Italienern ihrerseits gestattet ist, im Herkunftsland des Ausländers eine Immobilie zu erwerben;

- Ausländer mit „regulärem Aufenthalt“, deren Familienangehörige und Staatenlose, die seit weniger als drei Jahren in Italien weilen und über eine Aufenthaltsgenehmigung aus speziellen Gründen oder Aufenthaltskarte verfügen;

- EU- und EFTA-Bürger sowie Staatenlose, die seit mehr als drei Jahren in Italien wohnhaft sind: ohne Einschränkungen.

Steuererleichterungen für Ausländer beim Erwerb des sogenannten „ersten Eigenheims“

Da der italienische Gesetzgeber den Erwerb der Hauptwohnung (des sogenannten ersten Eigenheims) erleichtern und ermutigen will, wird die Steuerlast der Käufer auf verschiedene Arten verringert.

So muss der Käufer zum Zeitpunkt des Kaufs Registersteuer entrichten (die nicht anhand des Kaufpreises sondern des in der Regel deutlich geringeren Steuerwerts berechnet wird, weshalb der Erwerb des ersten Eigenheims in Italien auch in steuerlicher Hinsicht sehr vorteilhaft ist); sie beträgt beim Kauf von einer Privatperson 2 %; beim Kauf von einem Bauunternehmen fällt reduzierte Umsatzsteuer in Höhe von 4 % an, während zusätzlich weitere fixe Abgaben zu zahlen sind, die in beiden Fällen jeweils 100,00 oder 920,00 Euro betragen.

Ausländer kommen in den Genuss der Vergünstigungen für das „erste Eigenheim“, sofern sie die gleichen Voraussetzungen erfüllen, die auch für italienische Bürger gelten.

Im Fall eines Erwerbs ohne steuerliche Vorteile beträgt die Registersteuer 9 %, stets bezogen auf den Steuerwert der Immobilie.

Europäisches Nachlasszeugnis

Bei Vorliegen grenzüberschreitender Elemente im Erbfall ist der italienische Notar für die Ausstellung des europäischen Nachlasszeugnisses zuständig. Der Notar Tuccari verfügt bereits über eingehende Erfahrung in diesem Bereich.

Gesellschaften, Vereine und sonstige Vorgänge

Unter den gleichen Voraussetzungen wie eingangs für den Immobilienerwerb aufgeführt können Ausländer in Italien auch eine Gesellschaft errichten, einen Verein gründen oder beliebige sonstige Geschäftsvorgänge vornehmen.

Abfassen von Vollmachten

Nicht immer ist es möglich, dass eine Person ihren Willen direkt bekundet, beispielsweise weil sie im Ausland weilt oder generell weiter von dem Ort entfernt ist, an dem die Beurkundung oder der Vertragsabschluss stattfinden soll.


In solchen Fällen kann mit einer Vollmacht gearbeitet werden, also einem Dokument, das einer Person die Befugnis erteilt, anstelle einer anderen Person eine bestimmte materielle Handlung oder ein Rechtsgeschäft durchzuführen.